Drosselung der Daten-Flatrate nicht rechtens
Mit einem Urteil vom Januar 2016 hat das Landgericht Potsdam vielen Internetsurfern eine Freude bereitet: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Klage gegen den Anbieter E-Plus eingereicht.
Hintergrund: E-Plus verkaufte eine “Flatrate” mit seinem Produkt “Allnet Flat Base all-in” mit unbegrenztem Datenvolumen. Gleichzeitig versteckte sich in der Klausel eine “Bremse“: Nach 500 MB in schneller Übertragung wurde die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde heruntergedrosselt.
Das kann insoweit für den Kunden ärgerlich sein, wenn er beabsichtigt, Streamingdienste zu nutzen oder Video- und Musikdateien zu übertragen.
Diese Abbremsung der Übertragungsgeschwindigkeit benachteiligt den Kunden unangemessen, entschied nun das LG Potsdam. Die Folge: Die Klausel und damit die Datenbremse sind unwirksam.
Steht “Datenvolumen unbegrenzt” in den Geschäftsbedingungen, erwecke dies beim Kunden den Eindruck, im Gegensatz zu anderen Produkten gäbe es eben keinerlei Begrenzung bei der Nutzung des Internets. Bei einer solch starken Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit (500 mal langsamer als die Anfangsgeschwindigkeit) käme es “Einer Reduzierung der Leistung auf Null gleich”.
Klare Worte für unklare Klauseln. Die Verbraucher wird es freuen. Für Kunden, die sich bereits über die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeiten ihrer Flatrates geärgert haben, lohnt sich nach diesem Urteil ein genauer Blick in die Verträge/Geschäftsbedingungen – bei Unklarheiten mit Hilfe eines Anwalts für Vertragsrecht in Lüneburg.
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