Wenn einer eine Reise tut
(und wann nicht) …
Das Verreisen mit der Familie ist wohl die schönste aber auch anstrengendste Zeit im Jahr. Viele Reisende gehen dann gern auf Nummer sicher und buchen eine Fahrt im Autoreisezug. Was aber, wenn der Autoreisezug verspätet ankommt? Gelten dann die gleichen Ansprüche wie bei einer Pauschalreise? Nein, stellte das Amtsgericht München in einem Urteil fest. Das Ergebnis mag viele Reisende überraschen.
Im vorliegenden Fall kan es auf einer Reisestrecke von Österreich in die Türkei aufgrund eines Polizeieinsatzes zu einer Verspätung von 12 Stunden. Der Reisende verlangte in Anlehnung an die Ersatzansprüche bei Pauschalreisen eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro.
Das Amtsgericht München, das den Fall letzlich zu entscheiden hatte, lehnte einen Zahlungsanspruch ab. Dies wurde damit begründet, dass -anders als eine Pauschalreise- die Fahrt mit dem Autoreisezug eine bloße Personenbeförderung sei und keine Reise im Sinne des Reisevertragsrechts.
Eine Pauschalreise enthalte ein Bündel von Leistungen (Unterbringung, Reiseführer, Organisation etc.). Die Fahrt mit einem Autoreisezug sei im Gegensatz hierzu eine bloße Personenbeförderung. Das Personenbeförderungsgesetz kennt jedoch keinen Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
In Fällen wie diesen ist der Reisende jedoch nicht gänzlich rechtlos: Bei größeren Verspätungen oder gar Ausfällen, steht dem Passagier nach EU-Recht gegenüber der Bahn (oder der Fluggesellschaft) durchaus eine Entschädigung zu.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, zeitnah Kontakt zum Anwalt für Vertragsrecht in Lüneburg aufzunehmen, da die Voraussetzungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche zeitlichen Fristen unterliegen.
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