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  • Meldegesetz - Mieter - Vermieter
17. January 2016

Änderungen im Meldegesetz verärgern Mieter

Fast vollkommen unbemerkt ist seit Ende letzten Jahres eine Änderung im Meldegesetz in Kraft getreten: Seit dem 1. November 2015 benötigt jeder Bürger, der seinen neuen Wohnsitz anmelden will eine sogenannte “Wohnungsgeberbestätigung” gemäß § 19 BMG.

Was nach einem neuen Songtitel von Reinhard Mey klingt, ist in Wirklichkeit jedoch ein neuer Versuch, Straftaten zu verhindern.

Mit der Wohnungsgeberbestätigung muß der Vermieter dem Mieter bestätigen, dass er dem Mieter tatsächlich die Wohnung überlassen hat. Somit soll es Kriminellen erschwert werden, ihren Wohnsitz zu verschleiern. Ob das tatsächlich Straftaten verhindern wird, bleibt wohl abzuwarten …

Für die rechtschaffende Bevölkerung ist diese Regelung eher ein Ärgernis. Die Ummeldung des Wohnsitzes muss nun, zusammen mit der Wohnungsgeberbestätigung, binnen zwei Wochen nach Einzug bei der Behörde vorgelegt werden.

Wird die Frist versäumt, droht sogar ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 €. Im Hinblick auf die absurd langen Wartezeiten, die in größeren Städten bei der Terminvergabe in den Ämtern anfallen, wird diese Frist in vielen Fällen gar nicht einzuhalten sein.

Ob auch in diesen Fällen Bußgelder verhängt werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sollte dieses Bußgeld dann angefochten werden, wenn der Antragsteller sich rechtzeitig bei der Behörde gemeldet hat, aber einen sehr viel späteren Termin zur Vorsprache bekam.

Mit Hilfe eines Anwalts für Mietrecht in Lüneburg lassen sich offene Fragen in Miet- oder Vertragsangelegenheiten häufig in kürzester Zeit klären.

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